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§ 2 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Organisation und Verwaltung des Fonds

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§ 2 Verordnung Ladeinfrastruktur · Organisation und Verwaltung des Fonds

1. Die Gesamtverantwortung für die Erhebung des Zuschlags zur Elektrifizierung der motorisierten Mobilität (ZEM) liegt beim Fonds. Der Fonds ist dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterstellt.

2. Der Aufwand für die Fondsverwaltung einschliesslich der Bearbeitung der Förderbeitragsgesuche geht zu Lasten des Fondsvermögens.

3. Die Jahresrechnung des Fonds ist in der Staatsrechnung auszuweisen.

4. Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

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