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780.360 CH-BS

§ 12 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Rückerstattung

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§ 12 Verordnung Ladeinfrastruktur · Rückerstattung

1. Wer Förderbeiträge erhalten hat, ist verpflichtet, bei Ladevorgängen den ZEM zu bezahlen, so lange dieser gemäss § 16d Abs. 1 USG BS erhoben wird. Ansonsten müssen die Förderbeiträge in vollem Umfang zurückerstattet werden.

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