780.360
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Rückerstattung
§ 12 Verordnung Ladeinfrastruktur · Rückerstattung
1. Wer Förderbeiträge erhalten hat, ist verpflichtet, bei Ladevorgängen den ZEM zu bezahlen, so lange dieser gemäss § 16d Abs. 1 USG BS erhoben wird. Ansonsten müssen die Förderbeiträge in vollem Umfang zurückerstattet werden.