780.360
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Befristung der Förderung
§ 11 Verordnung Ladeinfrastruktur · Befristung der Förderung
1. Förderbeiträge können nur gewährt werden, wenn die Arbeiten an der Ladeinfrastruktur bis zum 31. Dezember 2030 endgültig abgeschlossen werden.
2. Förderbeitragsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Arbeiten, spätestens aber bis 31. Dezember 2031 einzureichen. Später eingehende Gesuche werden nicht berücksichtigt.