780.360
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Vorprüfung
§ 10 Verordnung Ladeinfrastruktur · Vorprüfung
1. Auf Antrag der gesuchstellenden Person führt das AUE eine Vorprüfung des Vorhabens durch.
2. Dem AUE sind dazu folgende Unterlagen einzureichen
a) Antrag auf Vorprüfung;
b) Ausführungsplan;
c) Offerte für die förderbeitragsberechtigten Kosten.
3. Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen und Informationen bei Dritten einholen.
4. Die Vorprüfung erfolgt in sinngemässer Anwendung von § 8.
5. Das AUE teilt der gesuchstellenden Person innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit, ob und in welcher Höhe Förderbeiträge zugesichert werden können.