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§ 10 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Vorprüfung

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§ 10 Verordnung Ladeinfrastruktur · Vorprüfung

1. Auf Antrag der gesuchstellenden Person führt das AUE eine Vorprüfung des Vorhabens durch.

2. Dem AUE sind dazu folgende Unterlagen einzureichen

a) Antrag auf Vorprüfung;

b) Ausführungsplan;

c) Offerte für die förderbeitragsberechtigten Kosten.

3. Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen und Informationen bei Dritten einholen.

4. Die Vorprüfung erfolgt in sinngemässer Anwendung von § 8.

5. Das AUE teilt der gesuchstellenden Person innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit, ob und in welcher Höhe Förderbeiträge zugesichert werden können.

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