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780.350 VuV CH-BS

§ 9 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Zwischenziele

Ziele und Massnahmen
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§ 9 VuV · Zwischenziele

1. Der Anteil der emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeuge an der Gesamtverkehrsleistung des motorisierten Individualverkehrs ausserhalb der Hochleistungsstrassen beträgt

a) ab 2030 mehr als 20%;

b) ab 2040 mehr als 60%;

c) ab 2050 100%.

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