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780.350 VuV CH-BS

§ 8 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Erhebung der Gesamtverkehrsleistung übrige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten

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§ 8 VuV · Erhebung der Gesamtverkehrsleistung übrige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten

1. Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs wird jährlich erhoben. Sie wird aufgrund der Veränderung der Belastungen an ausgewählten Zählquerschnitten hochgerechnet.

2. Die Gesamtverkehrsleistung im öffentlichen Verkehr und von kollektiven Verkehrsangeboten wird jährlich aufgrund der Angaben der Systembetreiber erhoben.

3. Die Höhe der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs wird in der Regel alle fünf Jahre mit Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt.

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