§ 5 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Gesamtverkehrsleistung
§ 5 VuV · Gesamtverkehrsleistung
1. Als Gesamtverkehrsleistung gilt die Summe der Fahrleistung des motorisierten Individualverkehrs auf allen Strassen auf Kantonsgebiet sowie der Verkehrsleistung des öffentlichen Verkehrs inkl. weiterer kollektiver Verkehrsangebotsformen. Die Fahrleistung wird in Fahrzeugkilometer gemessen, die Verkehrsleistung in Personenkilometer.
2. Es werden folgende Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten unterschieden
a) Fussverkehr;
b) Veloverkehr;
c) motorisierter Individualverkehr mit emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeugen (Personen- und Güterverkehr);
d) übriger motorisierter Individualverkehr (Personen- und Güterverkehr);
e) öffentlicher Verkehr;
f) weitere emissionsarme, klima- und ressourcenschonende kollektive Verkehrsangebote;
g) übrige kollektive Verkehrsangebote.
3. Für die Verkehrsmittel gemäss Abs. 2 lit. c und d werden folgende Strassenkategorien unterschieden
a) Hochleistungsstrassen inklusive der zugehörigen Ein- und Ausfahrtsrampen;
b) verkehrsorientierte Strassen;
c) siedlungsorientierte Strassen.
4. Als Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs gilt die Fahrleistung der Verkehrsmittel gemäss Abs. 2 lit. c und d.
5. Als Referenz für die Beurteilung, ob die Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf Kantonsgebiet ausserhalb der Hochleistungsstrassen nicht zugenommen hat, gilt das Jahr 2019.