780.350
VuV
CH-BS
§ 3 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Fahrzeuge
Definitionen
§ 3 VuV · Fahrzeuge
1. Fahrzeuge gelten als emissionsarm, wenn sie die aktuell gültige europäische Abgasnorm für Neufahrzeuge erfüllen und wenn sie ausschliesslich mit Pneus ausgerüstet sind, die in der EU-Reifenetikette mit einer «Schallwelle» klassifiziert sind.
2. Fahrzeuge gelten als klimaschonend, wenn sie im Betrieb kein CO₂ ausstossen oder wenn die verwendete Antriebsenergie aus erneuerbaren Quellen stammt.
3. Fahrzeuge gelten als ressourcenschonend, wenn das zulässige Gesamtgewicht unter 1'700 kg liegt. Grössere Fahrzeuge gelten dann als ressourcenschonend, wenn das Verhältnis der Nutzlast zum zulässigen Gesamtgewicht über 0.3 beträgt.
4. Personenwagen gelten nur dann als ressourcenschonend, wenn sie auch der Energieeffizienzklasse A entsprechen.