780.350
VuV
CH-BS
§ 2 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VuV · Zuständigkeit
1. Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig.
2. Für die Festlegung der Grenzwerte gemäss § 3 Abs. 1 bis 3 ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuständig.