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780.350 VuV CH-BS

§ 2 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VuV · Zuständigkeit

1. Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig.

2. Für die Festlegung der Grenzwerte gemäss § 3 Abs. 1 bis 3 ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuständig.

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