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780.350 VuV CH-BS

§ 12 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Aktualisierung Verordnung

Ziele und Massnahmen
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§ 12 VuV · Aktualisierung Verordnung

1. Der Regierungsrat passt die Definition umweltfreundlicher Verkehrsmittel gemäss den §§ 3 und 4 periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre dem Stand der Technik an.

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