780.350
VuV
CH-BS
§ 11 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Förderungswürdige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten
Ziele und Massnahmen
§ 11 VuV · Förderungswürdige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten
1. Umweltfreundlich im Sinne von § 13 USG BS und damit bevorzugt zu behandeln sind Fahrzeuge und kollektive Verkehrsangebote, die alle Bedingungen gemäss §§ 3 und 4 dieser Verordnung erfüllen.
2. Bis 2040 dürfen auch Fahrzeuge und kollektive Verkehrsangebote bevorzugt behandelt werden, die die Bedingungen nur teilweise erfüllen, sofern sie insgesamt zu einer Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Gesamtverkehrssystems beitragen.