780.350
VuV
CH-BS
§ 10 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Massnahmen
Ziele und Massnahmen
§ 10 VuV · Massnahmen
1. Der Regierungsrat legt in einer Mobilitätsstrategie die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Zwischenziele fest.
2. Diese Strategie wird in einem Aktionsplan konkretisiert. Der Regierungsrat überprüft die Zielerreichung und aktualisiert den Aktionsplan alle vier Jahre, erstmals 2027.