780.350
VuV
CH-BS
§ 1 Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel (VuV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VuV · Zweck
1. Diese Verordnung legt die Kriterien für umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten fest. Die Verordnung quantifiziert zudem die Ziele einer nachhaltigen Mobilität und sie legt die entsprechenden Beurteilungsgrundlagen und Methoden fest.
2. Die Inhalte dieser Verordnung gelten für alle strassengebundenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge und Angebote des öffentlichen Verkehrs sind ausgenommen mit Ausnahme der Bestimmungen zum Monitoring.