780.300
CH-BS
§ 6a Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Höhe der Beiträge an Anwohnendenparkplätze in Quartierparkings
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§ 6a Mobilitätsfondsverordnung · Höhe der Beiträge an Anwohnendenparkplätze in Quartierparkings
1. Die Beitragshöhe richtet sich nach den zu erwartenden Kosten und Erlösen und soll einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen.
2. Anwohnendenparkplätze in Quartierparkings können bis maximal 40 % der Erstellungskosten mitfinanziert werden.
3. Aus den gesamten Einnahmen des Mobilitätsfonds dürfen maximal 25 % für die Mitfinanzierung von Anwohnendenparkplätzen in Quartierparkings verwendet werden.