780.300
CH-BS
§ 6 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Höhe der Beiträge
Projekte Dritter
§ 6 Mobilitätsfondsverordnung · Höhe der Beiträge
1. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem erwarteten Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kanton.
2. Bei Projekten zur Verkehrsvermeidung können bis zu 60 %, bei Projekten zur Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bis zu 40 % und bei Projekten zur Verkehrsverbesserung bis zu 20 % der Gesamtkosten mitfinanziert werden.