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§ 6 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Höhe der Beiträge

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§ 6 Mobilitätsfondsverordnung · Höhe der Beiträge

1. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem erwarteten Nutzen für das Gesamtverkehrssystem im Kanton.

2. Bei Projekten zur Verkehrsvermeidung können bis zu 60 %, bei Projekten zur Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bis zu 40 % und bei Projekten zur Verkehrsverbesserung bis zu 20 % der Gesamtkosten mitfinanziert werden.

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