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§ 20 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Verfallene, eingestellte und rückgeforderte Beiträge

Verwaltung des Mobilitätsfonds
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§ 20 Mobilitätsfondsverordnung · Verfallene, eingestellte und rückgeforderte Beiträge

1. Beiträge, die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht einverlangt werden oder für die kein Auszahlungsplan vorliegt, verfallen.

2. Die Zahlung von Beiträgen kann ganz oder teilweise eingestellt und bereits gezahlte Beiträge können rückgefordert werden

a) bei Abweichungen gegenüber den Auflagen der Vereinbarung zwischen Kanton und beitragsempfangende Person;

b) bei Projektverzögerungen von mehr als drei Jahren oder früher, wenn wenig Aussicht auf Planung der Projektidee oder Planung, Umsetzung oder Wiederaufnahme des Projekts besteht.

3. Die beitragsempfangende Person muss die Projektabweichungen und -verzögerungen mit dem Kanton bereinigen, bevor sie ein neues Projekt eingeben kann.

4. Das Rückforderungsrecht verjährt nach fünf Jahren.

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