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§ 2 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Mobilitätsfondsverordnung · Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe

1. Auf Beiträge aus dem Mobilitätsfonds besteht kein Anspruch.

2. Die Beitragsvergabe kann unter Auflagen erfolgen.

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