780.300
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Mobilitätsfondsverordnung · Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe
1. Auf Beiträge aus dem Mobilitätsfonds besteht kein Anspruch.
2. Die Beitragsvergabe kann unter Auflagen erfolgen.