780.300
CH-BS
§ 19 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Umsetzungskontrolle
Verwaltung des Mobilitätsfonds
§ 19 Mobilitätsfondsverordnung · Umsetzungskontrolle
1. Die beitragsempfangende Person ist verpflichtet, ihr Projekt den Vergabeauflagen und den Vergabevereinbarungen entsprechend umzusetzen.
2. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann Unterlagen zur Umsetzungskontrolle bei der beitragsempfangenden Person einfordern.