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§ 19 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Umsetzungskontrolle

Verwaltung des Mobilitätsfonds
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§ 19 Mobilitätsfondsverordnung · Umsetzungskontrolle

1. Die beitragsempfangende Person ist verpflichtet, ihr Projekt den Vergabeauflagen und den Vergabevereinbarungen entsprechend umzusetzen.

2. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann Unterlagen zur Umsetzungskontrolle bei der beitragsempfangenden Person einfordern.

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