780.300
CH-BS
§ 18 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Auszahlungsmodalitäten
Verwaltung des Mobilitätsfonds
§ 18 Mobilitätsfondsverordnung · Auszahlungsmodalitäten
1. Für die freigegebenen Projekte und Projektideen werden individuelle Auszahlungspläne in den Vergabevereinbarungen festgelegt.
2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt auf Rechnungsstellung der beitragsempfangenden Personen.