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§ 18 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Auszahlungsmodalitäten

Verwaltung des Mobilitätsfonds
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§ 18 Mobilitätsfondsverordnung · Auszahlungsmodalitäten

1. Für die freigegebenen Projekte und Projektideen werden individuelle Auszahlungspläne in den Vergabevereinbarungen festgelegt.

2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt auf Rechnungsstellung der beitragsempfangenden Personen.

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