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§ 17 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Entscheidung über die Beitragsvergabe

Verwaltung des Mobilitätsfonds
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§ 17 Mobilitätsfondsverordnung · Entscheidung über die Beitragsvergabe

1. Beiträge an Planungs- und Investitionskosten sind einmalig und werden nach Anhörung des Mobilitätsfondsrats freigegeben

a) bis Fr. 50'000 vom Amt für Mobilität;

b) über Fr. 50'000 bis Fr. 200'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement;

c) über Fr. 200'000 bis Fr. 1.5 Mio. vom Regierungsrat.

2. Wiederkehrende Beiträge an jährliche Betriebskosten sind auf 4 Jahre begrenzt und werden nach Anhörung des Mobilitätsfondsrats freigegeben

a) bis Fr. 12'500 vom Amt für Mobilität;

b) über Fr. 12'500 bis Fr. 50'000 vom Bau- und Verkehrsdepartement;

c) über Fr. 50'000 vom Regierungsrat.

3. Nach Anhörung des Mobilitätsfondsrats werden Beiträge über Fr. 1.5 Mio. gemäss § 19ter Abs. 5 USG freigegeben.

4. Beiträge an Betriebskosten können auf Gesuch hin um weitere vier Jahre verlängert werden.

5. Die zuständige Behörde kann für Beiträge an Betriebskosten ausnahmsweise auch eine längere Laufzeit beschliessen, sofern nur dadurch der Projekterfolg gesichert werden kann.

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