§ 16 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Mobilitätsfondsrat
§ 16 Mobilitätsfondsverordnung · Mobilitätsfondsrat
1. Dem Bau- und Verkehrsdepartement wird der Mobilitätsfondsrat zur Seite gestellt. Er berät den Kanton und spricht Empfehlungen zur Finanzierung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und Projektideen aus.
2. Der Mobilitätsfondsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Mobilität im Bau- und Verkehrsdepartement übernimmt den Vorsitz von Amtes wegen. Ihre oder seine Stellvertretung im Amt oder die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Mobilitätsstrategie sowie deren oder dessen Stellvertretung können sie oder ihn im Vorsitz vertreten. Die anderen sechs Mitglieder wählt der Regierungsrat auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements. Dabei sind Vertretungen der trinationalen Agglomeration angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4. Die geschäftsführende Person des Mobilitätsfonds, eine Vertretung der Hauptabteilung Verkehr der Kantonspolizei (Justiz- und Sicherheitsdepartement) sowie eine weitere Vertretung des Amtes für Mobilität nehmen an den Sitzungen des Mobilitätsfondsrats in beratender Funktion teil.
5. Die Aufgaben sind
a) die Prüfung und Empfehlung von Beiträgen für die Projekte Dritter und die Projektideen zu Handen des Bau- und Verkehrsdepartements;
b) die fachliche Einschätzung zu den Projekten Basel-Stadt.
6. Fakultativ unterstützen die Mitglieder des Mobilitätsfondsrats
a) beim Erarbeiten und Sammeln von Projektideen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und weiteren Dritten;
b) bei der Kontaktvermittlung zu den zuständigen Behörden und weiteren Dritten.