780.300
CH-BS
§ 14 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Zuständiges Departement und Berichterstattung
Verwaltung des Mobilitätsfonds
§ 14 Mobilitätsfondsverordnung · Zuständiges Departement und Berichterstattung
1. Die Verwaltung des Mobilitätfonds untersteht dem Bau- und Verkehrsdepartement. Es bestimmt die geschäftsführende Person.
2. Der Aufwand für die Geschäftsstelle und die Verwaltung geht zulasten des Mobilitätsfonds.
3. Das zuständige Bau- und Verkehrsdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnung. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4. Die Vermögensverwaltung des Mobilitätsfonds wird von der Finanzverwaltung wahrgenommen.
5. Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.