§ 11 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Definition
§ 11 Mobilitätsfondsverordnung · Definition
1. Die Projektentwicklung dient dazu, Ideen für Projekte zu erarbeiten und zu konkretisieren, damit deren Eignung für den Mobilitätsfonds evaluiert werden kann.
2. Die Projektideen können z.B. durch Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Zweckmässigkeits- und Machbarkeitsabklärungen, Vorstudien oder Vorprojekte konkretisiert werden. Deren Durchführung kann durch den Kanton, die zuständigen Behörden oder durch beauftragte Unternehmen erfolgen.
3. Sobald die Projektideen soweit entwickelt sind, dass deren Eignung für den Mobilitätsfonds nachgewiesen ist und die notwendigen Abstimmungen erfolgt sind, werden sie zu Projekten Dritter oder zu Projekten Basel-Stadt.
4. Projektideen, deren Eignung für den Mobilitätsfonds nicht nachgewiesen werden kann, werden nicht weiterverfolgt.