780.300
CH-BS
§ 1 Verordnung über den Mobilitätsfonds (Mobilitätsfondsverordnung) - Zweck des Mobilitätsfonds
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mobilitätsfondsverordnung · Zweck des Mobilitätsfonds
1. Mit Mitteln aus dem Mobilitätsfonds können im Perimeter der trinationalen Agglomeration Basel Projekte und Projektideen zugunsten einer umweltfreundlichen Mobilität mitfinanziert werden.
1bis. Fondsmittel können subsidiär für die Mitfinanzierung von Anwohnendenparkplätzen in Quartierparkings verwendet werden.
2. Es können Beiträge an Planungs-, Investitions- und Betriebskosten geleistet werden.