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§ 6 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt (UVPV BS)

Beurteilung der Umweltverträglichkeit
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§ 6 UVPV BS

1. Die zuständige Behörde oder die sie vertretende verfahrensleitende Stelle übergibt der Koordinationsstelle Umweltschutz mit dem Umweltverträglichkeitsbericht folgende Akten

1. Die Gesuchsunterlagen, die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit nötig sind;

2. die Einsprachen;

3. die Stellungnahme des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zu den Einsprachen.

2. Die Koordinationsstelle Umweltschutz überweist die Akten an die Umweltschutzfachstellen und die für andere Bewilligungen (Art. 21 UVPV) zuständigen Behörden.

3. Die Koordinationsstelle Umweltschutz setzt den Umweltschutzfachstellen Frist. Sie kann ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorschreiben, zu welchen Fragen formell Stellung zu nehmen ist. Sie kann Richtlinien über die Form der Beurteilung erlassen.

4. Die Koordinationsstelle Umweltschutz sorgt für die Koordination unter den Fachstellen, deren Anträge aufeinander abgestimmt werden müssen. Sie prüft die Vollständigkeit der Beurteilungen und die Gesetzmässigkeit von Anträgen.

5. Die Koordinationsstelle Umweltschutz übergibt der zuständigen Behörde oder der sie vertretenden verfahrensleitenden Stelle die Berichte und Anträge der Umweltschutzfachstellen sowie die Stellungnahmen der für andere Bewilligungen zuständigen Behörden, berichtet ihr über die wesentlichen Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens und weist auf offene Fragen hin. Sie kann selbst Stellung nehmen und Antrag stellen.

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