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780.200 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt (UVPV BS)

Pflichtenheft
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§ 4 UVPV BS

1. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin prüft, ob die Ergebnisse der Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht ausreichen (Art. 8 Abs. 2 UVPV). Weitergehende Untersuchungen beschreibt er oder sie in einem der Koordinationsstelle Umweltschutz vorzulegenden Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 3 UVPV).

2. Die Koordinationsstelle Umweltschutz holt die Stellungnahmen der Umweltschutzfachstellen ein und leitet sie an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin weiter. Sie verhandelt mit den Beteiligten, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit von Untersuchungen bestehen.

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