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§ 2 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt (UVPV BS)

Feststellung der UVP-Pflicht
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§ 2 UVPV BS

1. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann durch Einreichung eines generellen Baubegehrens abklären lassen, ob sein oder ihr Vorhaben einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

2. Die Zuständigkeiten und das Planauflage- und Einspracheverfahren richten sich nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren. Anstelle des Grossen Rates oder des Regierungsrates entscheidet das sachlich zuständige Departement.

3. Der Entscheid kann nach den allgemeinen Bestimmungen angefochten werden.

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