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§ 10 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt (UVPV BS) - c) Übrige Anlagen

Massgebliche Verfahren
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§ 10 UVPV BS · c) Übrige Anlagen

1. Für alle übrigen Anlagen, die in einem vom kantonalem Recht zu bezeichnenden Verfahren auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen (Nr. 11.4, 13.2, 13.3, 21.2-21.7, 22.3, 22.4, 30.1-30.4, 40.3-40.9, 50.5, 60.2-60.7, 70.1-70.15, 80.3-80.8 Anhang UVPV), ist das Baubewilligungsverfahren massgeblich.

2. Setzt das Vorhaben die Begründung oder Änderung eines Allmendbenützungsrechts voraus, so wird die Umweltverträglichkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 6 und 16 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private) geprüft, soweit es eine umfassende Prüfung ermöglicht.

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