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§ 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt (UVPV BS)

Organisation
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§ 1 UVPV BS

1. Bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit wirken folgende Behörden mit

1. Die Behörde, die im massgeblichen Verfahren entscheidet (zuständige Behörde).

2. Die Stelle, die das Verfahren leitet, wenn der Grosse Rat, der Regierungsrat oder ein Departement zuständige Behörde ist (verfahrensleitende Stelle). Sie wird vom vorbereitenden Departement bezeichnet.

3. Die für die Beurteilung von Umweltschutzfragen zuständigen Stellen (Umweltschutzfachstellen).

4. * Die Koordinationsstelle Umweltschutz des Amtes für Umwelt und Energie.

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Kanton Basel-Stadt (UVPV BS) § 2 UVPV BS →

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