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780.100 USG CH-BS

§ 9 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Emissionsgutschriften

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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§ 9 USG BS · Emissionsgutschriften

1. Trifft ein Betrieb Massnahmen, durch welche die vom Kanton verschärften Emissionsbegrenzungen bei einer Anlage durchschnittlich um mehr als zehn Prozent unterschritten werden, so erhält er für 80% jeder weiteren Unterschreitung eine Emissionsgutschrift der zuständigen Behörde. Der Regierungsrat kann den Prozentsatz für die Gutschrift um bis zu 20 Prozent herauf- oder herabsetzen. Für die Berechnung gelten die jährlichen Emissionsfrachten.

2. Für Bagatellmengen sowie für Emissionsminderungen, die lediglich aus Unterlassungen resultieren (z.B. Stillegung oder Drosselung der Leistung einer Anlage), wird keine Gutschrift erteilt. Der Regierungsrat legt die Bagatellmengen für die einzelnen Schadstoffe fest.

3. Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Der Kanton kann bei Bedarf eine Emissionsbörse einrichten, welche vorhandene Gutschriften an Interessenten vermittelt.

4. Gutschriften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde für andere Anlagen, welche die verschärften Emissionsbegrenzungen sonst nicht erfüllen würden, eingesetzt werden. Solange der Kanton Basel-Landschaft Gegenrecht hält, werden auch Gutschriften aus diesem Kanton anerkannt.

5. Die Behörde stimmt dem Einsatz von Emissionsgutschriften zu, wenn

a) es sich bei den gutgeschriebenen und den neuen Emissionen um gleiche oder ähnliche Schadstoffe handelt, und

b) der Einsatz nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung der Emissionen führt.

6. Emissionsgutschriften, die nicht innert fünf Jahren wiederverwendet werden, entwerten sich jährlich um 20 Prozent des ursprünglichen Wertes. Der Wert einer Gutschrift bei der Wiederverwendung wird zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die neue Anlage berechnet.

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