§ 8 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Feuerungs- und Verbrennungsanlagen
§ 8 USG BS · Feuerungs- und Verbrennungsanlagen
1. Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so kann die zuständige Behörde den Einsatz der folgenden Brennstoffe in Feuerungs- und Verbrennungsanlagen verbieten
a) Heizöl «mittel» und «schwer»;
b) Kohle und Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt.
2. Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, deren Ausstoss an Schwefeldioxid und Stickoxiden nicht höher ist als beim Betrieb einer entsprechenden Anlage mit Heizöl «extra leicht».
3. Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so ordnet die zuständige Behörde an, dass in Neubauten und beim Ersatz von bestehenden Anlagen schadstoffarme Heizungsanlagen eingebaut werden. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an schadstoffarme Heizungsanlagen fest.