780.100
USG
CH-BS
§ 7 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen
Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
§ 7 USG BS · Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen
1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und -kontrollen. Er kann dabei im Rahmen des Bundesrechts Fristen für die Durchführung bzw. Wiederholung der Messungen und Kontrollen vorschreiben.
2. Bei Überschreitungen der Grenzwerte ordnen die zuständigen Behörden an, dass die Anlage einreguliert, saniert oder stillgelegt wird.