Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.100 USG CH-BS

§ 7 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 USG BS · Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und -kontrollen. Er kann dabei im Rahmen des Bundesrechts Fristen für die Durchführung bzw. Wiederholung der Messungen und Kontrollen vorschreiben.

2. Bei Überschreitungen der Grenzwerte ordnen die zuständigen Behörden an, dass die Anlage einreguliert, saniert oder stillgelegt wird.

← § 6 USG BS Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zweck und Geltungsbereich § 8 USG BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →