Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.100 USG CH-BS

§ 54 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Referendumsklausel, Inkrafttreten

Schlussbestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 USG BS · Referendumsklausel, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen, falls das «Initiativbegehren zum Schutze der Luft, des Wassers und des Bodens gegen chemische und biologische Verseuchung» nicht zurückgezogen wird. Wird das Initiativbegehren zurückgezogen, so ist das Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, nachdem der Bundesrat die Bestimmungen genehmigt hat, welche nach Art. 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 der Genehmigung unterliegen.

← § 53 USG BS Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zweck und Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →