780.100
USG
CH-BS
§ 54 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Referendumsklausel, Inkrafttreten
Schlussbestimmung
§ 54 USG BS · Referendumsklausel, Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen, falls das «Initiativbegehren zum Schutze der Luft, des Wassers und des Bodens gegen chemische und biologische Verseuchung» nicht zurückgezogen wird. Wird das Initiativbegehren zurückgezogen, so ist das Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, nachdem der Bundesrat die Bestimmungen genehmigt hat, welche nach Art. 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 der Genehmigung unterliegen.