§ 51a Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Strafbestimmungen
§ 51a USG BS · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt, namentlich wer
a) den Vorschriften über die Kehrichtabfuhr zuwiderhandelt;
b) den Vorschriften über die Stadtsauberkeit und Abfallvermeidung zuwiderhandelt;
c) verwertbare Abfälle oder Sonderabfälle wiederholt oder in schwerwiegender Weise mit dem Siedlungsabfall vermischt;
d) gegen die Rücknahmepflicht für Sonderabfälle verstösst;
e) Siedlungs- oder Sonderabfälle aus Industrie oder Gewerbe nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt;
f) Baustellenabfälle nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt;
g) Abfälle auf eine verbotene Art beseitigt;
h) eine Abfallanlage ohne Bewilligung betreibt oder über den Betrieb und seine Auswirkungen nicht ordentlich berichtet;
i) Abfälle nicht der von der kantonalen Behörde zugewiesenen Abfallanlage zuführt;
j) Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt;
k) die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen nicht durchführt;
l) gegen die Bestimmungen über die Untersuchung, Meldung und Behandlung von verunreinigtem Aushub verstösst;
m) vorschriftswidrig Auftaumittel verwendet.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Vorsätzliche Übertretungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000 bestraft, fahrlässige Übertretungen mit Busse bis zu Fr. 10'000. Die urteilende Behörde ist nicht an diesen Betrag gebunden, wenn die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht handelt.
4. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden auf Übertretungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.