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780.100 USG CH-BS

§ 51 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Berichterstattung der Regierung

Organisation, Vollzug und Verfahren
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§ 51 USG BS · Berichterstattung der Regierung

1. Der Regierungsrat erstellt alle fünf Jahre einen Umweltbericht, wenn möglich in Koordination mit dem Kanton Basel-Landschaft. Er gibt darin Auskunft über

a) den Stand der Umweltbelastung im Kanton;

b) die Probleme des Umweltschutzes im Kanton;

c) die getroffenen und die beabsichtigten Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung;

d) die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen;

e) die mittel- und langfristigen Ziele der Umweltpolitik.

2. Der Regierungsrat berichtet in den Vorlagen an den Grossen Rat jeweils auch über die Bedeutung eines Vorhabens für die Umwelt.

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