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USG
CH-BS
§ 51 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Berichterstattung der Regierung
Organisation, Vollzug und Verfahren
§ 51 USG BS · Berichterstattung der Regierung
1. Der Regierungsrat erstellt alle fünf Jahre einen Umweltbericht, wenn möglich in Koordination mit dem Kanton Basel-Landschaft. Er gibt darin Auskunft über
a) den Stand der Umweltbelastung im Kanton;
b) die Probleme des Umweltschutzes im Kanton;
c) die getroffenen und die beabsichtigten Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung;
d) die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen;
e) die mittel- und langfristigen Ziele der Umweltpolitik.
2. Der Regierungsrat berichtet in den Vorlagen an den Grossen Rat jeweils auch über die Bedeutung eines Vorhabens für die Umwelt.