§ 5 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Verzeichnis der Gefahrenquellen
§ 5 USG BS · Verzeichnis der Gefahrenquellen
1. Der Kanton führt ein Verzeichnis aller Anlagen und Lager, die bei Störfällen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können. Die Eintragungspflicht wird von der zuständigen Behörde verfügt.
2. Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen und der Lager müssen der zuständigen Behörde sämtliche Angaben liefern, die für die Erstellung des Verzeichnisses nötig sind. Sie müssen Veränderungen, die zu einer Anpassung des Verzeichnisses führen, umgehend melden.
3. Der Kanton informiert die benachbarten Gebietskörperschaften über Aspekte, die im Störfall eine Rolle spielen.
4. Wer ein schützenswertes persönliches Interesse an der Einsichtnahme nachweisen kann, erhält Einblick in denjenigen Auszug der Liste der im Verzeichnis enthaltenen Anlagen und Lager, für den das schützenswerte persönliche Interesse gegeben ist.