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USG
CH-BS
§ 48 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
Organisation, Vollzug und Verfahren
§ 48 USG BS · Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
1. Private Organisationen, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft haben und sich statutengemäss seit mindestens zehn Jahren dem Umweltschutz widmen, sind bei Verfügungen kantonaler Behörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist, beschwerdeberechtigt.