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780.100 USG CH-BS

§ 46 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Gebühren

Organisation, Vollzug und Verfahren
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§ 46 USG BS · Gebühren

1. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden erheben für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen Gebühren.

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