780.100
USG
CH-BS
§ 46 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Gebühren
Organisation, Vollzug und Verfahren
§ 46 USG BS · Gebühren
1. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden erheben für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen Gebühren.