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780.100 USG CH-BS

§ 44 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Ausbildung

Organisation, Vollzug und Verfahren
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§ 44 USG BS · Ausbildung

1. Der Kanton und die Landgemeinden fördern das Wissen der Bevölkerung über Fragen der Umwelt und die Motivation zu umweltgerechtem Verhalten durch geeignete Ausbildungsmöglichkeiten.

2. Sie sorgen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der kantonalen und kommunalen Bediensteten in Fragen des Umweltschutzes.

3. Sie sorgen dafür, dass Fragen des Umweltschutzes in die Lehrpläne der Schulen und in die Bildungsangebote der Erwachsenenbildungsinstitutionen aufgenommen werden.

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