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780.100 USG CH-BS

§ 43 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Information und Beratung

Organisation, Vollzug und Verfahren
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§ 43 USG BS · Information und Beratung

1. Die zuständigen Behörden informieren regelmässig über Fragen des Umweltschutzes, den Stand der Umweltbelastung und die Möglichkeiten zur Verminderung dieser Belastung.

2. Die zuständigen Behörden führen Beratungen über Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbelastungen durch. Sie können diese Aufgabe privaten Organisationen übertragen.

3. Der Kanton und die Landgemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe insbesondere über die Abfallvermeidung, die Problematik der Abfallbeseitigung und die getrennten Abfallsammlungen.

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