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USG
CH-BS
§ 42a Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Polizeiliche Kompetenzen Amt für Umwelt und Energie
Organisation, Vollzug und Verfahren
§ 42a USG BS · Polizeiliche Kompetenzen Amt für Umwelt und Energie
1. Das Amt für Umwelt und Energie hat die Kompetenz, Ordnungsbussen in den Bereichen Abfall, Fischerei und verbotenes Plakatieren direkt zu verhängen und einzukassieren.
2. Das Amt für Umwelt und Energie ist befugt, nicht zugelassene oder andere Gebinde sowie unzeitig bereitgestellte, offizielle gebührenpflichtige Abfallsäcke zur Ermittlung der Verantwortlichen zu öffnen.