780.100
USG
CH-BS
§ 42 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Zuständigkeit im Vollzug
Organisation, Vollzug und Verfahren
§ 42 USG BS · Zuständigkeit im Vollzug
1. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren und stellt die Koordination zwischen den Departementen und zwischen den Verwaltungseinheiten sowie die durchgehende Beachtung der Umweltschutzerlasse in allen öffentlichen Betrieben sicher.