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780.100 USG CH-BS

§ 41 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Überwachung umweltgefährdender Stoffe

Organisation, Vollzug und Verfahren
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§ 41 USG BS · Überwachung umweltgefährdender Stoffe

1. Die zuständige Behörde überwacht Handel, Gewerbe und Industrie in bezug auf den Umgang mit Handelsprodukten, welche umweltgefährdende Stoffe enthalten.

2. Sie kontrolliert, ob die besonderen Vorschriften eingehalten werden, welche die Zusammensetzung von Produkten mit umweltgefährdenden Stoffen regeln, und überprüft die Zusammensetzung von Handelsprodukten im Stichprobenverfahren durch Analysen.

3. Sie kontrolliert, ob Abnehmerinnen und Abnehmer genügend informiert werden über Art und Ausmass der Umweltgefährdung bei Verwendung und Beseitigung solcher Handelsprodukte (Etiketten, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Werbung).

4. Sie überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich des Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen in den Betrieben, im Handel und in der kantonalen Verwaltung. Sie kann dem Regierungsrat den Erlass entsprechender Richtlinien beantragen.

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