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780.100 USG CH-BS

§ 40 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Kontrollstelle für Chemiesicherheit, Gift und Umwelt

Organisation, Vollzug und Verfahren
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§ 40 USG BS · Kontrollstelle für Chemiesicherheit, Gift und Umwelt

1. Der Kanton führt eine Kontrollstelle für Chemiesicherheit, Gift und Umwelt.

2. Diese Fachstelle

a) überwacht die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe, welche mit gefährlichen Stoffen arbeiten;

b) trifft die angemessenen Vorsorgemassnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt, welche von diesen Betrieben ausgehen.

3. Sie hat zur Erfüllung dieses Auftrags insbesondere folgende Befugnisse

a) unangemeldete Inspektionen in jedem Betrieb, welcher mit umweltgefährdenden Stoffen arbeitet;

b) Probennahme und Analyse von Stoffen, die als umweltgefährdend vermutet werden;

c) Erlass von Auflagen, Nutzungsbeschränkungen und Verfügungen zur Risikominderung;

d) sofortige vorsorgliche Schliessung oder Stillegung von Anlagen oder Betrieben, welche als unhaltbare Risiken für die Bevölkerung oder für die Umwelt erkannt werden.

4. Ihre übrigen Aufgaben werden durch den Regierungsrat festgelegt.

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