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780.100 USG CH-BS

§ 4 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Beurteilung der Risikoermittlung

Katastrophenschutz
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§ 4 USG BS · Beurteilung der Risikoermittlung

1. Die zuständige Behörde prüft die von den Betrieben gestützt auf das Bundesrecht verfassten Risikoermittlungen.

2. Sie hört vor schwierigen Entscheiden und bei grundsätzlichen Risikofragen eine vom Regierungsrat gewählte Kommission an, deren Mitglieder aus den betroffenen Interessenkreisen stammen.

3. Die Mitglieder der Kommission haben Einblick in die für ihre Tätigkeit nötigen Unterlagen der zuständigen Behörde. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.

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