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USG
CH-BS
§ 37 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Verunreinigter Aushub
Belastungen des Bodens
§ 37 USG BS · Verunreinigter Aushub
1. Wer auf einer Parzelle, die gewerblich oder industriell genutzt wurde oder bei der andere Anzeichen auf Bodenverunreinigungen vorliegen, erhebliche Mengen von Boden ausheben und an einem andern Ort lagern will, muss das Aushubmaterial auf Schadstoffe untersuchen.
2. Ist der Boden verunreinigt, so muss die verantwortliche Person die zuständige Behörde informieren und ihr Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials unterbreiten.