780.100
USG
CH-BS
§ 36 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
Belastungen des Bodens
§ 36 USG BS · Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1. Der Kanton kann Massnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe und der gewerbsmässigen Gärtnereien, die der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, aber eine Verschlechterung der Betriebsrechnung zur Folge haben, finanziell abgelten. Dazu gehören insbesondere Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus.