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780.100 USG CH-BS

§ 34 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) - Grundsatz

Belastungen des Bodens
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§ 34 USG BS · Grundsatz

1. Böden sollen so erhalten und bewirtschaftet werden, dass sie langfristig nicht geschädigt oder zerstört werden und dass ihre Fruchtbarkeit erhalten bleibt.

2. Dünger soll nur in Mengen verwendet werden, die auf Boden, Gewässer und pflanzenbauliche Gegebenheiten abgestimmt sind.

3. Insbesondere sind Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit zu vermeiden, welche entstehen durch

a) das Einbringen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen wie Schwermetallen und organischen Schadstoffen;

b) das Einbringen von Säuren und Säurebildnern;

c) das Einbringen von toxischen Stoffen, welche das Bodenleben beeinträchtigen;

d) die mechanische Verdichtung des Bodens;

e) Bodenerosion und Bodenschwund.

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