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780.100 USG CH-BS

§ 33 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt

Abfälle - Finanzierung
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§ 33 a USG BS

1. Kanton und Gemeinden decken ihre Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch Gebühren der Verursacherinnen und Verursacher.

2. Verteilungsmassstab sind die zu entsorgenden Abfallmengen, soweit sie sich leicht feststellen lassen und soweit sie die Kosten bestimmen. Der Gebührentarif kann Ausnahmen zulassen. Die übrigen Kosten können nach anderen dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechenden Massstäben verteilt werden.

3. Soweit kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden, sind andere Arten der Finanzierung zulässig.

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