780.100
USG
CH-BS
§ 33 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS)
Abfälle - Aufsicht
§ 33 USG BS
1. Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Massnahmen zur Abfallvermeidung sowie die Wiederverwertung und die Beseitigung der Abfälle.
2. Sie kann verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle in einem Bericht nachweist, dass die Entsorgung keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt hat.